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Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und Renovierung?

Unter einer Sanierung wird die Verbesserung eines Zustandes verstanden. Die Renovierung ist die Wiederherstellung eines (ordnungsgemäßen) Zustandes, in der Regel des optischen Zustandes.

Was ist der Unterschied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung?

Ähnlich der Regelung betreffend Sanierung und Renovierung bezieht sich die Instandhaltung auf die Erhaltung eines technischen Zustandes, Instandsetzung bedeutet, einen Zustand wiederherzustellen.

Was beinhaltet ein Energieausweis?

Ein Energieausweis beschreibt die Energieeffizienz eines Gebäudes im Hinblick auf den vorgeschriebenen Schutz der Umwelt und dient als Nachweis der Einhaltung der Kriterien der behördlichen Vorschriften.

Was bedeuten AGB’s im Zusammenhang mit dem Auftragsschreiben?

Es gibt Elemente, die sich in den Aufträgen ständig wiederholen. Es ist im Grunde eine Liste der Vertragsbedingungen etwa die Gültigkeit der Normen oder etwa der Preisart, Zahlungsfristen, oder auch Dokumentation und dergleichen. Die AGB’s unterliegen dem Prinzip: „Wenn im Vertrag nicht anders bestimmt …“

Wofür brauche ich eine Bewilligung?

Das Baurecht ist Landesrecht und, obwohl sehr ähnlich, gibt es, abhängig von Strukturen und Bebauung, unterschiedliche Vorschriften. Rechtssichere Auskünfte dazu erhalten sie am Bauamt, bzw. der Baubehörde der jeweiligen Kommune. Wir beraten sie gerne, welche möglichen Bewilligungspflichten bei einem Bauvorhaben zu beachten sind.

Was ist ein Zahlungsplan?

Der Zahlungsplan beschreibt die Rechnungslegung. Die üblichen Elemente betreffen Anzahlungen und Rechnungslegung. Ist kein Zahlungsplan explizit vereinbart, gelten die Regeln der ÖNORM B2110, als teil der einschlägigen Baunormen B21xx.

Worum geht es in der „Warn- und Hinweispflicht“ im Sinne der ÖNORM B2110 bzw. ABGB?

Als Prüf-, Warn- bzw. Hinweispflicht verstehen die jeweiligen Vorschriften den erforderlichen Hinweis des ausführenden Unternehmens, dass eine beauftragte Leistung einen bestimmten Mangel nicht beheben kann. Das klassische Beispiel ist ein neuer Verputz, der aufsteigende Feuchtigkeit nicht verhindert. Die Maßnahme ist schlicht ungeeignet, den Mangel zu beheben.
Das Unternehmen haftet allerdings nur für die eigenen Maßnahmen, und für die auftragsgemäße Ausführung, nicht für die auslösende Ursache. Oft befinden sich derartige Hinweise im Angebot oder im Auftragsschreiben.
Ein expliziter weiterer Hinweis erfolgt dann nur, wenn etwa aufgrund veränderter Grundlagen oder beispielsweise externer Materialbeistellungen das Gewerk nicht auftragsgemäß realisiert werden kann.

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